Satzung

Vereinssatzung von SV Petkum 1928 e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der im Jahre 1928 in Petkum gegründete Sportverein führt den Namen

„Sportverein Petkum von 1928 e. V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Emden-Petkum. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aurich unter der Nr. 100086 eingetragen. Die Vereinsfarben sind blau-weiß.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 bis 68 ) in der jeweils gültigen Fassung, welche insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursports verwirklicht werden.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassistisch neutral).

§ 3 Gewinnverwendung und Begünstigungsverbot

(1) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, welche den Zwecken des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

(3) Als ordentliches Mitglied gelten Erwachsene beiderlei Geschlechts nach Vollendung des
18. Lebensjahres. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder männlichen und weiblichen Geschlechts von der Geburt bis zum 18. Lebensjahr.

(4) Personen, die sich um die Sache des Sports oder des Vereins verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung unter Zustimmung von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit; können auf Wunsch jedoch freiwillig weiterbezahlen.

(5) Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung ist der Vorstand berechtigt, folgende Strafen über Vereinsmitglieder zu verhängen:

a) Verweis,

b) ein (zeitlich unbegrenztes) Verbot des Betretens und Benutzens der Sportanlagen,

c) Spielsperre,

d) Ausschluß aus dem Verein.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Eintritt in den Verein ist gebührenfrei.

(2) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahme
gesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
erforderlich. Gleichzeitig ist vom Antragsteller die Freigabe für eine Einzugsermächtigung
(Beiträge) zu erteilen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet,
dem Antragsteller die Gründe einer evtl. Ablehnung anzugeben. Mit der Anmeldung unterwirft
sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereins-
rechts nach den §§ 21 bis 79 BGB.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluß aus
dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an ein Mitglied des geschäftsführenden
Vorstandes zu richten. Austritt und Einstellung der Beitragszahlung sind unter Einhaltung
einer Frist von 4 Wochen zum Ende des Kalendermonats zulässig.

(2) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung (Unterpunkte a – d) durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen und Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung;

b) wegen Nichtzahlung von 3 Monatsbeiträgen trotz schriftlicher Mahnung;

c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und unsportlichen Verhaltens;

d) wegen unehrenhafter Handlungen.

Ein Einspruch gegen den Ausschluß muss innerhalb von 7 Tagen nach Bekanntgabe des Vorstandsbeschlusses schriftlich beim Vorsitzenden eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

(1) Für die Mitgliedschaft im Verein ist monatlich ein Betrag aufgrund folgender Gliederung zu entrichten:

a) Erwachsene (aktiv)

b) Erwachsene (passiv)

c) Jugendliche

d) Familie.

c) Ev. Beiträge für künftige Trendsportarten werden durch Vorstandsbeschluß geregelt.

(2) Die Höhe der monatlichen Mitgliedsbeiträge wird alljährlich von der Mitgliederversammlung im Voraus bestimmt. Auch kann die Mitgliederversammlung im Bedarfsfall die Erhebung eines außerordentlichen Beitrages mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.

§ 8 Stimmrecht der jugendlichen Mitglieder

Jugendliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung und bei den Wahlen des Vereins
vor Vollendung des 18. Lebensjahres kein Stimmrecht. Bei der Wahl des 1. Jugendwartes haben jugendliche Mitglieder des Vereins volles Stimmrecht.

§ 9 Bereitstellung der Vereinsanlagen

Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins auf den dafür vorgesehenen Sportanlagen aktiv Sport betreiben. Den Anordnungen der sportlichen Leitungen und deren Unterorgane ist unbedingt Folge zu leisten.

§ 10 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand.

§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand
unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen. Die Ladung kann durch persönliche schriftliche Einladung oder durch öffentliche Bekanntmachung
in der örtlichen Tagespresse erfolgen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt.

§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied – auch ein Ehrenmitglied –
eine Stimme. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Satzungs-
änderungen ist eine Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
erforderlich.

(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(4) In der Mitgliederversammlung kann über Anträge nur abgestimmt werden, wenn diese mindestens 5 Tage vorher schriftlich vorgelegen haben, es sei denn, dass die Mitglieder-versammlung die Dringlichkeit des Antrages mit Zweidrittel-Mehrheit anerkennt. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dieses beantragen.

§ 13 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet innerhalb von 2 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres statt. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die Beratung und Beschlussfassung
über.

a) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,

b) Entgegennahme der Jahresberichte, des Kassenprüfungsberichtes, Entlastung des Vorstandes;

c) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

d) Beschlußfassung über vorliegende Anträge und Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

§ 14 Außerordentliche Mitglieder- (General-) versammlung

Eine außerordentliche Mitglieder- (General- ) versammlung wird auf Beschluss des Vorstandes einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung innerhalb einer Frist von sieben Tagen verpflichtet, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn wenigstens ein Zehntel der stimmbe-rechtigten Mitglieder dieses schriftlich beantragt hat.

§ 15 Weitere Versammlungen der Mitglieder

Weitere Versammlungen der Vereinsmitglieder können neben der Mitglieder- (General-)
versammlung nach Bedarf durch den Vorstand einberufen werden, soweit dies im Vereins-interesse erforderlich ist.

§ 16 Der Vorstand

(1) Der Vorstand arbeitet

a) als geschäftsführender Vorstand bestehend aus

1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Geschäftsführer
1. Kassenwart
2. Kassenwart

b) als Gesamtvorstand bestehend aus

geschäftsführendem Vorstand
Hauptsportwart
1. Jugendwart
2. Jugendwart

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Ge-schäftsführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins dürfen der 2. Vorsitzende und der Geschäftsführer ihre Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.

(3) Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden ge-
leitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied
kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

(4) Aufgaben des Gesamtvorstandes

(a) Eine Aufgabenverteilung (Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder) im Gesamtvorstand
wird durch Vorstandsbeschluß einvernehmlich geregelt und weitestgehend durch interne
Funktionsbeschreibungen dokumentiert, welche jedoch im Außenverhältnis unverbindlich
sind und im Bedarfsfall durch einfachen Vorstandsbeschluß abgeändert werden können.

b) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises.

c) Aufnahme, Ausschluß und Bestrafung von Mitgliedern.

(5) Der geschäftsführende Vorstand und Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Dabei
können Ausgaben in Höhe bis zum 250,00 € nach dem Vier-Augen-Prinzip bewilligt werden. Diese Regelung ist keine Beschränkung des Vorstandes nach außen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Der Gesamt-vorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.

(6) Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Geschäftsführer haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.

§ 17 Abteilungen des Vereins

(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen. Im Bedarfsfall können
Abteilungen durch Beschluß des Gesamtvorstandes gegründet werden.

(2) Die Abteilung wird durch einen Gruppenbeauftragten oder dessen Stellvertreter geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf, nach Benachrichtigung des geschäftsführenden Vorstandes, einberufen.

(3) Gruppenbeauftragte und Stellvertreter sollten nach Möglichkeit von einer Abteilungsver-
sammlung gewählt werden. (Für die Einberufung der Abteilungsversammlung gelten die
Einberufungsvorschriften des § 11 der Satzung entsprechend.) Die Abteilungsleitung ist
gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur
Berichterstattung verpflichtet.

§ 18 Amtsdauer des Vorstandes und der Kassenprüfer

Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 2 Jahren, die Kassenprüfer auf
die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig, bei den Kassenprüfern
jedoch nur einmal hintereinander.

§ 19 Kassenprüfer

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr mindestens durch zwei von der Mitglieder-versammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstellen für die Mit-
gliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer
Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassenwarte.

§ 20 Protokollierungspflicht

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie
der Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom
Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 21 Kassenwarte

Die Kassenwarte tragen die Verantwortung für die Kassengeschäfte. Die Kassenwarte haben dem Gesamtvorstand laufend über die Kassenlage zu berichten.

§ 22 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordent-lichen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine Dreiviertel-Mehrheit der an-wesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(2) Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt
das Vermögen des Vereins an die Stadt Emden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke – insbesondere für Zwecke des Sports – zu verwenden hat.

SV Petkum

Der Vorstand